(1)Absatz eins,Zoos der Kategorie B sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 berechtigt, neben den Wildtierarten gemäß § 7 Abs. 1 bis zu 20 weitere Wildtierarten zu halten.Zoos der Kategorie B sind nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz eins und 2 berechtigt, neben den Wildtierarten gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis zu 20 weitere Wildtierarten zu halten.