Zoos der Kategorie B
§ 5. (1) Zoos der Kategorie B sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 berechtigt, neben den Wildtierarten gemäß § 7 Abs. 1 bis zu 20 weitere Wildtierarten zu halten.Paragraph 5, (1) Zoos der Kategorie B sind nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz eins und 2 berechtigt, neben den Wildtierarten gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis zu 20 weitere Wildtierarten zu halten.
(2)Absatz 2,Verfügt der gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 zu bestellende verantwortliche Leiter nicht über die in § 4 Abs. 2 geforderte Qualifikation, ist ein Betreuungsvertrag mit einer Person, die über die geforderte Qualifikation verfügt, abzuschließen. Dies kann auch ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes – TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002 in der geltenden Fassung, sein. Der Leiter ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Mit dem Antrag nach § 26 Abs. 1 TSchG ist das Haltungsprogramm eines einschlägig erfahrenen Zoologen oder Tierarztes vorzulegen.Verfügt der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, zu bestellende verantwortliche Leiter nicht über die in Paragraph 4, Absatz 2, geforderte Qualifikation, ist ein Betreuungsvertrag mit einer Person, die über die geforderte Qualifikation verfügt, abzuschließen. Dies kann auch ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes – TAKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, in der geltenden Fassung, sein. Der Leiter ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Mit dem Antrag nach Paragraph 26, Absatz eins, TSchG ist das Haltungsprogramm eines einschlägig erfahrenen Zoologen oder Tierarztes vorzulegen. (3)Absatz 3,Die Betreuung der Tiere ist durch eine, im Verhältnis zum Tierbestand, ausreichend große Anzahl von Betreuungspersonen sicherzustellen. Die laufende Betreuung ist durch zumindest eine Person zu gewährleisten, die
Tierpfleger im Sinne des § 4 Abs. 1 ist oderTierpfleger im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ist oder
über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Z 2 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat odereine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Ziffer 2, als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat oder
eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis unter der Anleitung und Aufsicht eines Tierpflegers gemäß § 4 Abs. 3 oder unter einem verantwortlichen Leiter für einen Zoo der Kategorie A vorweisen kann.eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis unter der Anleitung und Aufsicht eines Tierpflegers gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder unter einem verantwortlichen Leiter für einen Zoo der Kategorie A vorweisen kann.
(4)Absatz 4,Zoos der Kategorie B müssen mindestens eine der in § 2 Abs. 1 Z 5 angeführten Aufgaben erfüllen.Zoos der Kategorie B müssen mindestens eine der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, angeführten Aufgaben erfüllen.