Kurztitel

Zoo-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zoos der Kategorie B

Paragraph 5,

  1. Absatz einsZoos der Kategorie B sind nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz eins und 2 berechtigt, neben den Wildtierarten gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis zu 20 weitere Wildtierarten zu halten.
  2. Absatz 2Verfügt der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, zu bestellende verantwortliche Leiter nicht über die in Paragraph 4, Absatz 2, geforderte Qualifikation, ist ein Betreuungsvertrag mit einer Person, die über die geforderte Qualifikation verfügt, abzuschließen. Dies kann auch ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, sein. Der Leiter ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Mit dem Antrag nach Paragraph 26, Absatz eins, TSchG ist das Haltungsprogramm eines einschlägig erfahrenen Zoologen oder Tierarztes vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Betreuung der Tiere ist durch eine, im Verhältnis zum Tierbestand, ausreichend große Anzahl von Betreuungspersonen sicherzustellen. Die laufende Betreuung ist durch zumindest eine Person zu gewährleisten, die
    1. Ziffer eins
      Tierpfleger im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, ist oder
    2. Ziffer 2
      über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
    3. Ziffer 3
      eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Ziffer 2, als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat oder
    4. Ziffer 4
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis unter der Anleitung und Aufsicht eines Tierpflegers gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder unter einem verantwortlichen Leiter für einen Zoo der Kategorie A vorweisen kann.
  4. Absatz 4Zoos der Kategorie B müssen mindestens eine der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, angeführten Aufgaben erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20003823

Dokumentnummer

NOR40268038