(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung,Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung,
ist die Bezeichnung “Honig” den in § 2 definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden,ist die Bezeichnung “Honig” den in Paragraph 2, definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden,
sind die in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden. Diese Bezeichnungen können durch die Sachbezeichnung “Honig” ersetzt werden, sofern es sich nicht um “gefilterten Honig”, “Wabenhonig” bzw. “Scheibenhonig”, “Honig mit Wabenteilen” bzw. “Wabenstücke in Honig” oder “Backhonig” handelt.sind die in den Paragraphen 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden. Diese Bezeichnungen können durch die Sachbezeichnung “Honig” ersetzt werden, sofern es sich nicht um “gefilterten Honig”, “Wabenhonig” bzw. “Scheibenhonig”, “Honig mit Wabenteilen” bzw. “Wabenstücke in Honig” oder “Backhonig” handelt.