Bundesrecht konsolidiert

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Honigverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Honigverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 40/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.01.2004

Außerkrafttretensdatum

27.07.2015

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung,
    1. Ziffer eins
      ist die Bezeichnung “Honig” den in Paragraph 2, definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      sind die in den Paragraphen 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden. Diese Bezeichnungen können durch die Sachbezeichnung “Honig” ersetzt werden, sofern es sich nicht um “gefilterten Honig”, “Wabenhonig” bzw. “Scheibenhonig”, “Honig mit Wabenteilen” bzw. “Wabenstücke in Honig” oder “Backhonig” handelt.
  2. Absatz 2,Bei “Backhonig” gemäß Paragraph 4, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung auf dem Etikett die Angabe “nur zum Kochen und Backen” anzuführen.
  3. Absatz 3,Die Sachbezeichnungen - mit Ausnahme von “gefiltertem Honig” und “Backhonig” - können durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen:
    • Strichaufzählung
      Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt;
    • Strichaufzählung
      regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist;
    • Strichaufzählung
      besondere Qualitätskriterien.
  4. Absatz 4,Wurde “Backhonig” als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so kann die Bezeichnung “Honig” in der Sachbezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels anstelle der Bezeichnung “Backhonig” verwendet werden. Im Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die Sachbezeichnung “Backhonig” zu verwenden.
  5. Absatz 5,Bei “gefiltertem Honig” und “Backhonig” ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen jedenfalls die zutreffende Sachbezeichnung gemäß den Paragraphen 3, Ziffer 2, Litera f,) und 4 anzugeben.

Schlagworte

BGBl. Nr. 72/1993

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015

Gesetzesnummer

20003174

Dokumentnummer

NOR40049436

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/40/P6/NOR40049436

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