Bundesrecht konsolidiert

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Honigverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Honigverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 40/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 209/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.07.2015

Außerkrafttretensdatum

13.06.2026

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22. November 2011 Seite 18, zuletzt berichtigt durch ABl. L 50 vom 21.2.2015 S. 48, und zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 27 vom 30. Jänner 2014 Seite 7,
    1. Ziffer eins
      ist die Bezeichnung „Honig“ den in Paragraph 2, definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      sind die in den Paragraphen 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden. Diese Bezeichnungen können durch die Sachbezeichnung „Honig“ ersetzt werden, sofern es sich nicht um „gefilterten Honig“, „Wabenhonig“ bzw. „Scheibenhonig“, „Honig mit Wabenteilen“ bzw. „Wabenstücke in Honig“ oder „Backhonig“ handelt.
  2. Absatz 2,Bei „Backhonig“ gemäß Paragraph 4, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung auf dem Etikett die Angabe „nur zum Kochen und Backen“ anzuführen.
  3. Absatz 3,Die Sachbezeichnungen – mit Ausnahme von „gefiltertem Honig“ und „Backhonig“ – können durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen:
    • Strichaufzählung
      Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt;
    • Strichaufzählung
      regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist;
    • Strichaufzählung
      besondere Qualitätskriterien.
  4. Absatz 4,Wurde „Backhonig“ als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so kann die Bezeichnung „Honig“ in der Sachbezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels anstelle der Bezeichnung „Backhonig“ verwendet werden. Im Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die Sachbezeichnung „Backhonig“ zu verwenden.
  5. Absatz 5,Bei „gefiltertem Honig“ und „Backhonig“ ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen jedenfalls die zutreffende Sachbezeichnung gemäß den Paragraphen 3, Ziffer 2, Litera f,) und 4 anzugeben.
  6. Absatz 6,Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera f, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, der in Paragraphen 2 bis 4 definierten Erzeugnisse zu betrachten.

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20003174

Dokumentnummer

NOR40172747

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/40/P6/NOR40172747

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