Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung,
- Ziffer einsist die Bezeichnung “Honig” den in Paragraph 2, definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden,
- Ziffer 2sind die in den Paragraphen 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden. Diese Bezeichnungen können durch die Sachbezeichnung “Honig” ersetzt werden, sofern es sich nicht um “gefilterten Honig”, “Wabenhonig” bzw. “Scheibenhonig”, “Honig mit Wabenteilen” bzw. “Wabenstücke in Honig” oder “Backhonig” handelt.