(3)Absatz 3,Die/der Senatsvorsitzende hat die einlangenden Anträge dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. Hält die/der Senatsvorsitzende die Zuständigkeit des Senates für gegeben, so ist der Antrag von der Geschäftsführung des Senates den Mitgliedern des Senates sowie der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Antrag den Personen, gegen die er gerichtet ist, mit der Aufforderung, zum Antragsinhalt binnen drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, nachweislich zu übermitteln. Ob Beweisanträge unter einem mit dem Antrag übermittelt werden, entscheidet die/der Vorsitzende.