Absatz eins,Anträge auf Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz sind im Hinblick auf die Fristenhemmung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,, unter Anschluss von maßgeblichen Unterlagen bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.