Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 396/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

29.03.2011

Außerkrafttretensdatum

19.09.2013

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verfahren bei der Einzelfallprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Anträge bzw. Verlangen auf Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz sind im Hinblick auf die Fristenhemmung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,, unter Anschluss von maßgeblichen Unterlagen bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.
  2. Absatz 2,Die/der Vorsitzende des Senates römisch eins hat die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu koordinieren. Anträge bzw. Verlangen, bei denen die Zuständigkeit eines Senates der Gleichbehandlungskommission nicht eindeutig zu klären ist, sind dem Senat römisch eins vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die/der Senatsvorsitzende hat die einlangenden Anträge bzw. Verlangen dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. Hält die/der Senatvorsitzende die Zuständigkeit des Senates für gegeben, so ist der Antrag von der Geschäftsführung des Senates den Mitgliedern des Senates sowie der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Antrag den Personen, gegen die er gerichtet ist, mit der Aufforderung, zum Antragsinhalt binnen drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, nachweislich zu übermitteln. Ob Beweisanträge unter einem mit dem Antrag übermittelt werden, entscheidet die/der Vorsitzende:
  4. Absatz 4,Reichen die vorliegenden Unterlagen nach Meinung der/des Senatsvorsitzenden zur Beurteilung des Sachverhaltes aus, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Senatssitzung zu setzen. Der Senat ist durch einen zusammenfassenden Bericht über diese Angelegenheit zu informieren.
  5. Absatz 5,Die im Verfahren vorgelegte schriftliche Stellungnahme ist der/dem Antragsteller/in zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Eine allfällige weitere schriftliche Äußerung des Antragstellers/der Antragstellerin ist dem/der Antragsgegner/in zur Kenntnisnahme zu übermitteln. In der Übermittlung ist jeweils auf die nachfolgende Befragung als Auskunftsperson hinzuweisen. Ob Beweisanträge unter einem mit der Stellungnahme übermittelt werden, entscheidet die/der Vorsitzende:
  6. Absatz 6,Die/der Senatsvorsitzende hat, falls erforderlich, weitere Auskünfte von Antragsteller/in, Arbeitgeber/in und sonstigen Personen einzuholen. Arbeitgeber/innen und alle sonstigen Beschäftigten eines betroffenen Betriebes sind verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 7,Der/die Arbeitnehmer/in oder die von der Diskriminierung im Sinne des römisch drei. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffene Person hat das Recht, sich durch eine Person ihres Vertrauens, insbesondere eine/n Vertreter/in einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission vertreten zu lassen.
  8. Absatz 8,Auf Antrag des/der Arbeitnehmers/in oder der von der Diskriminierung im Sinne des römisch drei. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffenen Person ist ein/e Vertreter/in einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation gemäß Paragraph 14, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz beizuziehen.
  9. Absatz 9,Gleichzeitig mit der Einleitung des Verfahrens durch die Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrages bzw. Verlangens ist der/die Arbeitnehmer/in oder die von der Diskriminierung im Sinne des römisch drei. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffene Person über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.
  10. Absatz 10,Die Abänderung oder die Rückziehung eines Antrages oder eines Verlangens bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat sowie Empfehlungen und Anregungen durch Senatsmitglieder zur Bereinigung durch einen Vergleich sind jederzeit möglich.
  11. Absatz 11,Gemeinsam mit der Übermittlung des Antrages/Verlangens ist der/die Antragsgegner/in auf das Recht, eine abgesonderte Befragung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, beantragen zu können, zu informieren. Der/die Antragsteller/in ist über das Recht, eine abgesonderte Befragung beantragen zu können, im Zuge der ersten schriftlichen Kontaktaufnahme durch die Geschäftsführung zu informieren. Anträge auf eine abgesonderte Befragung sind grundsätzlich binnen drei Wochen nach Erhalt dieser Information schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen. Sonstige in einem Verfahren zu befragende Auskunftspersonen sind auf das Recht, eine abgesonderte Befragung beantragen zu können, in ihrer Ladung als Auskunftsperson zu informieren. Der Antrag auf eine abgesonderte Befragung ist grundsätzlich binnen einer Woche nach Erhalt der Ladung als Auskunftsperson schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen. Antragsteller/innen und Auskunftspersonen sind vor ihrer mündlichen Befragung nochmals auf die Möglichkeit einer abgesonderten Befragung hinzuweisen.

Im RIS seit

05.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20003659

Dokumentnummer

NOR40127776

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