(11)Absatz 11,Gemeinsam mit der Übermittlung des Antrages/Verlangens ist der/die Antragsgegner/in auf das Recht, eine abgesonderte Befragung gemäß § 12 Abs. 3 beantragen zu können, zu informieren. Der/die Antragsteller/in ist über das Recht, eine abgesonderte Befragung beantragen zu können, im Zuge der ersten schriftlichen Kontaktaufnahme durch die Geschäftsführung zu informieren. Anträge auf eine abgesonderte Befragung sind grundsätzlich binnen drei Wochen nach Erhalt dieser Information schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen. Sonstige in einem Verfahren zu befragende Auskunftspersonen sind auf das Recht, eine abgesonderte Befragung beantragen zu können, in ihrer Ladung als Auskunftsperson zu informieren. Der Antrag auf eine abgesonderte Befragung ist grundsätzlich binnen einer Woche nach Erhalt der Ladung als Auskunftsperson schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen. Antragsteller/innen und Auskunftspersonen sind vor ihrer mündlichen Befragung nochmals auf die Möglichkeit einer abgesonderten Befragung hinzuweisen.Gemeinsam mit der Übermittlung des Antrages/Verlangens ist der/die Antragsgegner/in auf das Recht, eine abgesonderte Befragung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, beantragen zu können, zu informieren. Der/die Antragsteller/in ist über das Recht, eine abgesonderte Befragung beantragen zu können, im Zuge der ersten schriftlichen Kontaktaufnahme durch die Geschäftsführung zu informieren. Anträge auf eine abgesonderte Befragung sind grundsätzlich binnen drei Wochen nach Erhalt dieser Information schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen. Sonstige in einem Verfahren zu befragende Auskunftspersonen sind auf das Recht, eine abgesonderte Befragung beantragen zu können, in ihrer Ladung als Auskunftsperson zu informieren. Der Antrag auf eine abgesonderte Befragung ist grundsätzlich binnen einer Woche nach Erhalt der Ladung als Auskunftsperson schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen. Antragsteller/innen und Auskunftspersonen sind vor ihrer mündlichen Befragung nochmals auf die Möglichkeit einer abgesonderten Befragung hinzuweisen.