(1)Absatz eins,Die/der Vorsitzende gemäß § 1 Abs. 2 des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.Die/der Vorsitzende gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.