Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.09.2013

Text

Vorsitz der Senate römisch eins – römisch drei

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die/der Vorsitzende gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.
  2. Absatz 2,Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Beschlüsse zusammen.
  3. Absatz 3,Im Falle einer kurzfristigen und unvorhergesehenen Verhinderung von Vorsitzender/m und stellvertretender/m Vorsitzender/m vor einer bereits anberaumten Senatssitzung kann das längstdienende Senatsmitglied, das zugleich Bundesbedienstete/r ist, für diese Sitzung die Vorsitzführung übernehmen.