Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 396/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.10.2004

Außerkrafttretensdatum

19.09.2013

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Vorsitz der Senate römisch eins - römisch drei

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die/der Vorsitzende gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.
  2. Absatz 2,Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Beschlüsse zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20003659

Dokumentnummer

NOR40056869

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