Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.10.2004

Außerkrafttretensdatum

19.09.2013

Text

Vorsitz der Senate römisch eins - römisch drei

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die/der Vorsitzende gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.
  2. Absatz 2,Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Beschlüsse zusammen.