Bundesrecht konsolidiert

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Überwachungskostenverordnung § 6

Kurztitel

Überwachungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 261/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜKVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

Text

Geltendmachung und Bestimmung des Kostenersatzes

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Anbieter haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme (Paragraph 137, Absatz 2, StPO) bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht (Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz) schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Anbieter durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Auskunftserteilung oder Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt diese für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des von der Anordnung umfassten Überwachungszeitraums als beendet.
  2. Absatz 2,Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der Anbieter binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.
  3. Absatz 3,Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen, die Geltendmachung und das Verfahren zur Bestimmung und Auszahlung des Kostenersatzes die Paragraphen 25, Absatz eins, 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, gemäß den in Paragraph 52, GebAG geregelten Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass auch die Übermittlung des Kostenantrages zur Äußerung an den Beschuldigten unter der in Paragraph 138, Absatz 5, zweiter Satz StPO geregelten Voraussetzung aufgeschoben werden kann.

Schlagworte

BGBl. Nr. 136/1975

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40109495

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