Absatz eins,Anbieter haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme (Paragraph 137, Absatz 2, StPO) bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht (Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz) schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Anbieter durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Auskunftserteilung oder Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt diese für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des von der Anordnung umfassten Überwachungszeitraums als beendet.