Bundesrecht konsolidiert

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Überwachungskostenverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

ÜKVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor
ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach
diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).

Text

Geltendmachung und Bestimmung des Kostenersatzes

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Betreiber haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Abschluss der Überwachung bei sonstigem Verlust bei dem Gericht, das die Überwachung der Telekommunikation angeordnet hat, schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Betreiber vom Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt die Überwachung für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des vom gerichtlichen Beschluss umfassten Überwachungszeitraums als abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der Betreiber binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch das Gericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.
  3. Absatz 3,Im Übrigen gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die gerichtliche Bestimmung des Kostenersatzes die Paragraphen 25, Absatz eins und 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136.

Schlagworte

BGBl. Nr. 136/1975

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40054626

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