Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Überwachungskostenverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

ÜKVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor
ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach
diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).

Text

Umfang des Kostenersatzes

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Betreiber durch die Erfüllung des gerichtlichen Auftrags notwendigerweise entstanden sind (Paragraph eins, Absatz 2,). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom Betreiber zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.

Schlagworte

Personalaufwendung

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40054623

Navigation im Suchergebnis