Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Überwachungskostenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2004
Außerkrafttretensdatum
31.08.2009
Abkürzung
ÜKVO
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor
ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach
diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).
Text
Umfang des Kostenersatzes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Betreiber durch die Erfüllung des gerichtlichen Auftrags notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Betreiber durch die Erfüllung des gerichtlichen Auftrags notwendigerweise entstanden sind (Paragraph eins, Absatz 2,). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom Betreiber zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.
Schlagworte
Personalaufwendung
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009
Gesetzesnummer
20003507
Dokumentnummer
NOR40054623