Bundesrecht konsolidiert

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Überwachungskostenverordnung § 3

Kurztitel

Überwachungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 261/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜKVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

Text

Umfang des Kostenersatzes

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung der Anordnung notwendigerweise entstanden sind (Paragraph eins, Absatz 2,). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom Anbieter zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.

Schlagworte

Personalaufwendung

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40109492

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