Kurztitel

Überwachungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Beachte

Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor

ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach

diesem Zeitpunkt endet vergleiche Paragraph 13, Absatz eins,).

Text

Umfang des Kostenersatzes

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Betreiber durch die Erfüllung des gerichtlichen Auftrags notwendigerweise entstanden sind (Paragraph eins, Absatz 2,). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom Betreiber zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.