pro Anordnung
Euro 15,20
Überwachungskostenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph 12
01.09.2009
ÜKVO
91/01 Fernmeldewesen
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13, Absatz 3,
Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt
28.02.2018
20003507
NOR40109498