Bundesrecht konsolidiert

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Überwachungskostenverordnung § 1

Kurztitel

Überwachungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 133/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜKVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Anbieters (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG) an der Auskunftserteilung über Stamm- und Zugangsdaten gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2, StPO, über Daten einer Nachrichtenübermittlung und über Vorratsdaten sowie der Überwachung von Nachrichten gemäß Paragraph 135, Absatz 2 bis 3 StPO ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG) gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2, StPO und Paragraph 138, Absatz 3, StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung, so ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die oder das den Anbieter zur Mitwirkung verpflichtet hat (Paragraphen 76 a, Absatz 2, 138 Absatz 3, 210, Absatz 3, StPO) um deren Ergänzung zu ersuchen.
  3. Absatz 3,Ist die Maßnahme aus Gründen der Rufnummernportierung oder aus Verschulden des Anbieters ergebnislos geblieben, so gebührt kein Ersatz der Kosten. Kann die Maßnahme aus Gründen der Rufnummernportierung oder aus Verschulden des Anbieters nicht im Sinne der Anordnung durchgeführt werden, so ist die Höhe des Ersatzes nach freiem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Betreiber treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmaß der Nichterfüllung um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.

Schlagworte

BGBl. Nr. 531/1975

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40138500

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