(2)Absatz 2,Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) gemäß § 76a Abs. 2 StPO und § 138 Abs. 3 StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung, so ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die oder das den Anbieter zur Mitwirkung verpflichtet hat (§§ 76a Abs. 2 138 Abs. 3, 210 Abs. 3 StPO) um deren Ergänzung zu ersuchen.Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG) gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2, StPO und Paragraph 138, Absatz 3, StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung, so ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die oder das den Anbieter zur Mitwirkung verpflichtet hat (Paragraphen 76 a, Absatz 2, 138 Absatz 3, 210, Absatz 3, StPO) um deren Ergänzung zu ersuchen.