Bundesrecht konsolidiert

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Überwachungskostenverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 261/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

ÜKVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Anbieters (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG) an der Auskunftserteilung über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie der Überwachung von Nachrichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 531, ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG) gemäß Paragraph 138, Absatz 3, StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung, so ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die oder das den Anbieter zur Mitwirkung verpflichtet hat (Paragraphen 138, Absatz 3, 210, Absatz 3, StPO) um deren Ergänzung zu ersuchen.
  3. Absatz 3,Ist die Maßnahme aus Verschulden des Anbieters ergebnislos geblieben, so gebührt kein Ersatz der Kosten. Kann die Maßnahme aus Verschulden des Anbieters nicht im Sinne der Anordnung durchgeführt werden, so ist die Höhe des Ersatzes nach freiem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Betreiber treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmaß der Nichterfüllung um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.

Schlagworte

BGBl. Nr. 531/1975

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40109490

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