(2)Absatz 2,Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) gemäß § 138 Abs. 3 StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung, so ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die oder das den Anbieter zur Mitwirkung verpflichtet hat (§§ 138 Abs. 3, 210 Abs. 3 StPO) um deren Ergänzung zu ersuchen.Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG) gemäß Paragraph 138, Absatz 3, StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung, so ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die oder das den Anbieter zur Mitwirkung verpflichtet hat (Paragraphen 138, Absatz 3, 210, Absatz 3, StPO) um deren Ergänzung zu ersuchen.