Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung § 4

Kurztitel

E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-Gov-BerAbgrV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Aufgaben der Datenschutzbehörde

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Datenschutzbehörde hat als Registerbehörde des Datenverarbeitungsregisters dafür zu sorgen, dass in jenen Fällen, die nicht unter Paragraph 3, Absatz 3, fallen, die bei der Registrierung verwendete Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und die Bereichskennung den inhaltlichen und formalen Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 und der Anlage hiezu entspricht.
  2. Absatz 2,Über die Zulässigkeit und allenfalls Erforderlichkeit der Zuordnung einer Datenanwendung zu einer weiteren Untergliederung der in der Anlage angeführten Tätigkeitsbereiche gemäß Paragraph 3, Absatz 3, hat die Datenschutzbehörde im Verfahren nach den Paragraphen 16 bis 22 DSG 2000 zu entscheiden.

Im RIS seit

30.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

20003476

Dokumentnummer

NOR40153746

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/289/P4/NOR40153746

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