Kurztitel

E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

E-Gov-BerAbgrV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Aufgaben der Datenschutzbehörde

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Datenschutzbehörde hat als Registerbehörde des Datenverarbeitungsregisters dafür zu sorgen, dass in jenen Fällen, die nicht unter Paragraph 3, Absatz 3, fallen, die bei der Registrierung verwendete Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und die Bereichskennung den inhaltlichen und formalen Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 und der Anlage hiezu entspricht.
  2. Absatz 2,Über die Zulässigkeit und allenfalls Erforderlichkeit der Zuordnung einer Datenanwendung zu einer weiteren Untergliederung der in der Anlage angeführten Tätigkeitsbereiche gemäß Paragraph 3, Absatz 3, hat die Datenschutzbehörde im Verfahren nach den Paragraphen 16 bis 22 DSG 2000 zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

20003476

Dokumentnummer

NOR40153746