Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

E-Gov-BerAbgrV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Aufgaben der Datenschutzkommission

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Datenschutzkommission hat als Registerbehörde des Datenverarbeitungsregisters dafür zu sorgen, dass in jenen Fällen, die nicht unter Paragraph 3, Absatz 3, fallen, die bei der Registrierung verwendete Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und die Bereichskennung den inhaltlichen und formalen Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 und der Anlage hiezu entspricht.
  2. Absatz 2,Über die Zulässigkeit und allenfalls Erforderlichkeit der Zuordnung einer Datenanwendung zu einer weiteren Untergliederung der in der Anlage angeführten Tätigkeitsbereiche gemäß Paragraph 3, Absatz 3, hat die Datenschutzkommission im Verfahren nach den Paragraphen 16 bis 22 DSG 2000 zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2013

Gesetzesnummer

20003476

Dokumentnummer

NOR40054141

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