Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 30

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

22.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt I

Zu § 41 ZollR-DG

§ 30.
  1. (1) Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird
    1. 1.
      die Verletzung der Gestellungspflicht;
    2. 2.
      die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Art. 23 Abs. 1 Zollkodex);
    3. 3.
      die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung;
    4. 4.
      die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.
  2. (2) Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Abs. 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des
    1. 1.
      Abs. 1 Z 1
      das Vierfache,
       
    2. 2.
      Abs. 1 Z 2
      das Dreifache,
       
    3. 3.
      Abs. 1 Z 3
      das Zweifache,
       
    4. 4.
      Abs. 1 Z 4
      das Zweifache.
       

Im RIS seit

22.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40185302

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