(2)Absatz 2Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Abs. 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen desDie Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach Paragraph 101, Absatz 2, ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des
Abs. 1 Z 1
das Vierfache,
Abs. 1 Z 2
das Dreifache,
Abs. 1 Z 3
das Zweifache,
Abs. 1 Z 4
das Zweifache.