Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

22.07.2016

Text

Abschnitt I

Zu Paragraph 41, ZollR-DG

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDer Verwaltungsabgabe nach Paragraph 41, ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird
    1. Ziffer eins
      die Verletzung der Gestellungspflicht;
    2. Ziffer 2
      die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Artikel 23, Absatz eins, Zollkodex);
    3. Ziffer 3
      die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung;
    4. Ziffer 4
      die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.
  2. Absatz 2Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach Paragraph 101, Absatz 2, ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des
    1. Ziffer eins
      Abs. 1 Z 1
      das Vierfache,
       
    2. Ziffer 2
      Abs. 1 Z 2
      das Dreifache,
       
    3. Ziffer 3
      Abs. 1 Z 3
      das Zweifache,
       
    4. Ziffer 4
      Abs. 1 Z 4
      das Zweifache.