Absatz einsDer Verwaltungsabgabe nach Paragraph 41, ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird
- Ziffer einsdie Verletzung der Gestellungspflicht;
- Ziffer 2die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Artikel 23, Absatz eins, Zollkodex);
- Ziffer 3die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung;
- Ziffer 4die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.