Durchführung des Zollrechts
BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016
§ 30
22.07.2016
(1) Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird
1. | die Verletzung der Gestellungspflicht; | |||||||||
2. | die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Art. 23 Abs. 1 Zollkodex); | |||||||||
3. | die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung; | |||||||||
4. | die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren. |
(2) Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Abs. 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des
1. | Abs. 1 Z 1 | das Vierfache, |
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2. | Abs. 1 Z 2 | das Dreifache, |
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3. | Abs. 1 Z 3 | das Zweifache, |
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4. | Abs. 1 Z 4 | das Zweifache. |
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