(3)Absatz 3,Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 3, 4 und 6 sind die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Bergwesen, Markscheidewesen, Technische Chemie, Erdwissenschaften (nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges Technische Geologie oder Montangeologie), Erdölwesen, Petroleum Engineering, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Forst- und Holzwirtschaft oder fachlich einschlägige Fachhochschul-Studiengänge sowie berufsbildende höhere Schulen, deren Schwerpunkt im Bereich Bautechnik, technische Chemie und Berg- und Hüttenwesen liegt, oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildungen mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.Ausbildungen im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6 sind die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Bergwesen, Markscheidewesen, Technische Chemie, Erdwissenschaften (nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges Technische Geologie oder Montangeologie), Erdölwesen, Petroleum Engineering, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Forst- und Holzwirtschaft oder fachlich einschlägige Fachhochschul-Studiengänge sowie berufsbildende höhere Schulen, deren Schwerpunkt im Bereich Bautechnik, technische Chemie und Berg- und Hüttenwesen liegt, oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildungen mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.