Bundesrecht konsolidiert

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Sprengungsunternehmen-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengungsunternehmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 85/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Sprengungsunternehmen (Paragraph 94, Ziffer 65, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 3, nachweist, oder
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 3, nachweist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
  3. Absatz 3,Ausbildungen im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, sind die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Bergwesen, Markscheidewesen, Technische Chemie, Erdwissenschaften (nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges Technische Geologie oder Montangeologie), Erdölwesen, Petroleum Engineering, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Forst- und Holzwirtschaft sowie berufsbildende höhere Schulen, deren Schwerpunkt im Bereich Bautechnik, technische Chemie und Berg- und Hüttenwesen liegt, oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildungen mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

Schlagworte

Berufsinstitution, Forstwirtschaft, Bergwesen, Berufsorganistion

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002494

Dokumentnummer

NOR40039018

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/85/P1/NOR40039018

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