Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Sprengungsunternehmen (Paragraph 94, Ziffer 65, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Ziffer einsdas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
- Ziffer 2Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
- Ziffer 3Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 3, nachweist, oder
- Ziffer 4Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 3, nachweist, oder
- Ziffer 5Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder
- Ziffer 6Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 3, nachweist.