GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in § 6 Abs. 1 IFG genannten Interessen schaffen würde,GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Interessen schaffen würde,