Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

InfoSiV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Klassifizierungsstufen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind zu qualifizieren als
    1. Ziffer eins
      EINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, genannten Interessen zuwiderlaufen würde,
    2. Ziffer 2
      VERTRAULICH (römisch fünf), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
    3. Ziffer 3
      GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Interessen schaffen würde,
    4. Ziffer 4
      STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.
  2. Absatz 2,Die Klassifizierung, Deklassifizierung sowie die Herabstufung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Deklassifizierung ist schriftlich festzuhalten. Empfänger einer klassifizierten Information sind von der Deklassifizierung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40271236