Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind zu qualifizieren als
- Ziffer einsEINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, genannten Interessen zuwiderlaufen würde,
- Ziffer 2VERTRAULICH (römisch fünf), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
- Ziffer 3GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Interessen schaffen würde,
- Ziffer 4STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.