Bundesrecht konsolidiert

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Informationssicherheitsverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 548/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

29.11.2003

Außerkrafttretensdatum

14.03.2012

Abkürzung

InfoSiV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Kanzleimäßige Behandlung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Klassifizierte Geschäftsstücke der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM sind in einem hiefür vorgesehenen Register (Anlage 1) zu verbuchen. Dabei ist jedes Geschäftsstück mit einer eigenen Geschäftszahl zu versehen, der Name des Dokuments, die Ausfertigungsnummer, sein Datum und die jeweilige Klassifizierungsstufe anzugeben.
  2. Absatz 2,Die auf klassifizierte Systeme bezogenen Kanzleisysteme sind in geeigneter Weise gegen unbefugten Zugriff und Verlust zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40046617

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