Bundesrecht konsolidiert

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Informationssicherheitsverordnung § 11

Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 548/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

15.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfoSiV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Administrative Behandlung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Klassifizierte Geschäftsstücke der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM sind in einem hiefür vorgesehenen Register (Muster: Anlage 1) zu verbuchen. Dabei ist jedes Geschäftsstück mit einer eigenen Geschäftszahl zu versehen, der Name des Dokuments, die Ausfertigungsnummer, sein Datum und die jeweilige Klassifizierungsstufe anzugeben.
  2. Absatz 2,Die auf klassifizierte Systeme bezogenen Verwaltungssysteme sind in geeigneter Weise gegen unbefugten Zugriff und Verlust zu schützen.

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40137132

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