Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

29.11.2003

Außerkrafttretensdatum

14.03.2012

Text

Kanzleimäßige Behandlung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Klassifizierte Geschäftsstücke der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM sind in einem hiefür vorgesehenen Register (Anlage 1) zu verbuchen. Dabei ist jedes Geschäftsstück mit einer eigenen Geschäftszahl zu versehen, der Name des Dokuments, die Ausfertigungsnummer, sein Datum und die jeweilige Klassifizierungsstufe anzugeben.
  2. Absatz 2,Die auf klassifizierte Systeme bezogenen Kanzleisysteme sind in geeigneter Weise gegen unbefugten Zugriff und Verlust zu schützen.