Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenführer-Verordnung § 1

Kurztitel

Fremdenführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 46/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer (Paragraph 94, Ziffer 21, GewO 1994) wird durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht.
  2. Absatz 2,Vom Abschluss der Gegenstände „Rechtskunde“ und „Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Entfall auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 oder den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges nachweist:
    1. Ziffer eins
      Rechtswissenschaften,
    2. Ziffer 2
      Volkswirtschaft,
    3. Ziffer 3
      Betriebswirtschaft,
    4. Ziffer 4
      Internationale Betriebswirtschaft,
    5. Ziffer 5
      Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung,
    6. Ziffer 6
      Handelswissenschaft oder
    7. Ziffer 7
      Wirtschaftspädagogik.
  3. Absatz 2 a,Vom Abschluss des Gegenstandes „Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte)“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Geschichte nachweist.
  4. Absatz 3,Vom Abschluss des Gegenstandes „Erste Hilfe“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe durch Belege folgender Art nachweist:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes über eine abgeschlossene Ausbildung in erster Hilfe oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse sonstiger einschlägiger Stellen über eine der Ausbildung in erster Hilfe gleichwertige Ausbildung.
  5. Absatz 4,Personen, die die Ausbildung einschließlich der Prüfung gemäß Absatz eins, erfolgreich abgelegt haben, können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung nachweisen.

Schlagworte

Wirtschaftskunde

Im RIS seit

17.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20002438

Dokumentnummer

NOR40186210

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/46/P1/NOR40186210

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