Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer (Paragraph 94, Ziffer 21, GewO 1994) wird durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht.