(4)Absatz 4,Personen, die die Ausbildung einschließlich der Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung nachweisen.Personen, die die Ausbildung einschließlich der Prüfung gemäß Absatz eins, erfolgreich abgelegt haben, können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung nachweisen.