Bundesrecht konsolidiert

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Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen § 3

Kurztitel

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 383/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 1997,, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2009, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden.

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20002893

Dokumentnummer

NOR40108592

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