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Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 07.10.2026
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 14.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2009
§ 3 gültig von 22.08.2003 bis 13.07.2009
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 383/2003
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 221/2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
14.07.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.
(2)
Absatz 2,
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten,
BGBl. II Nr. 102/1997
, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 1997,, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.
(3)
Absatz 3,
§ 1 in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 221/2009
ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden.
Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2009, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden.
Im RIS seit
24.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Gesetzesnummer
20002893
Dokumentnummer
NOR40108592
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/383/P3/NOR40108592
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