Absatz eins,Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.
Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2009,
Paragraph 3
14.07.2009