Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 383/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

22.08.2003

Außerkrafttretensdatum

13.07.2009

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 1997,, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20002893

Dokumentnummer

NOR40044664

Navigation im Suchergebnis