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Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 13.07.2009
§ 2 am 13.07.2009
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 14.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2009
§ 3 gültig von 22.08.2003 bis 13.07.2009
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 383/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
22.08.2003
Außerkrafttretensdatum
13.07.2009
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.
(2)
Absatz 2,
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten,
BGBl. II Nr. 102/1997
, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 1997,, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Gesetzesnummer
20002893
Dokumentnummer
NOR40044664
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/383/P3/NOR40044664
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