Kurztitel

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.08.2003

Außerkrafttretensdatum

13.07.2009

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 1997,, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.