Bundesrecht konsolidiert

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Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen § 1

Kurztitel

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 383/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden (vgl. § 3 Abs. 3).

Text

Paragraph eins,

Liegt bei einer in Paragraph 3 a, Absatz 14, Ziffer 12 und 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß Paragraph 3 a, des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20002893

Dokumentnummer

NOR40108591

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