Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
14.07.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden (vgl. § 3 Abs. 3).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Liegt bei einer in § 3a Abs. 14 Z 12 und 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß § 3a des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Liegt bei einer in Paragraph 3 a, Absatz 14, Ziffer 12 und 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß Paragraph 3 a, des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.
Im RIS seit
24.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Gesetzesnummer
20002893
Dokumentnummer
NOR40108591