Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2009,
Paragraph eins
14.07.2009
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden vergleiche Paragraph 3, Absatz 3,).
Liegt bei einer in Paragraph 3 a, Absatz 14, Ziffer 12 und 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß Paragraph 3 a, des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.