Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erstellung von Verbraucherpreisindizes
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.12.2019
Außerkrafttretensdatum
22.03.2024
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen DatenDie Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) in Entsprechung der Verordnung (EU) 2016/792 und
für die Jahre 2019 bis 2023 nationale Verbraucherpreisindizes (nationale VPI) in Entsprechung des Konzeptes „Inländer im Inland“
zu erstellen.
Im RIS seit
20.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Gesetzesnummer
20002846
Dokumentnummer
NOR40217102