Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes gemäß dieser Verordnung Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Paragraph eins, Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes gemäß dieser Verordnung Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
harmonisierte Verbraucherpreisindizes in Entsprechung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und
für die Jahre 2003 bis 2007 nationale Verbraucherpreisindizes in Entsprechung des Konzeptes "Inländer im Inland"
zu erstellen.