Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Verbraucherpreisindizes § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 351/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 457/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.12.2015

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes gemäß dieser Verordnung Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. Ziffer eins
    harmonisierte Verbraucherpreisindizes in Entsprechung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und
  2. Ziffer 2
    für die Jahre 2016 bis 2020 nationale Verbraucherpreisindizes in Entsprechung des Konzeptes „Inländer im Inland“
zu erstellen.

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40178825

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